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   BGH, 19.02.1958 - 2 ARs 199/57   

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https://dejure.org/1958,1520
BGH, 19.02.1958 - 2 ARs 199/57 (https://dejure.org/1958,1520)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1958 - 2 ARs 199/57 (https://dejure.org/1958,1520)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1958 - 2 ARs 199/57 (https://dejure.org/1958,1520)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 293
  • NJW 1958, 876
  • MDR 1958, 537
  • JR 1958, 227
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 21.12.1899 - 3376/99

    Wenn von verschiedenen Gerichten jedes für sich auf eine Gesamtstrafe erkannt hat

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  • RG, 04.05.1934 - 4 D 339/34

    Schließt bei strafbaren Handlungen gegen die militärische Unterordnung und bei

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  • BGH, 28.04.1976 - 2 ARs 158/76

    Zuständigkeit für die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen - Einfluss der Höhe

    Auch nach neuem Recht ist für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, das die höchste Einzelstrafe (nicht die höchste Gesamtstrafe) verhängt hat (im Anschluß an BGHSt 11, 293).

    Unabhängig davon, ob bisher nur auf Einzelstrafen oder auf eine oder mehrere Gesamtstrafen erkannt wurde, ist immer das Gericht zuständig, das die höchste Einzelstrafe verhängt hat (vgl. RGSt 33, 23; BGHSt 11, 293, 294/295 - NJW 1958, 876; BGH, Beschluß vom 26. September 1962 - 2 ARs 152/62; vgl. KMR 6. Aufl. § 462 Anm. 4; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. § 462 Anm. 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 462 Anm. IV 2; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 462 Rdn. 7).

  • BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58

    Rechtsmittel

    VGH (Stuttgart) JZ 1958, 446 und OVG Münster bei Potrykus, Der Münzautomat 1959, 32, 36; die beiden letzten Entscheidungen sind nach der Fundstellenangabe nicht rechtskräftig.
  • BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 373/76

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen für die

    Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Frage der Zuständigkeit bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zu § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO a.F. entschieden, daß hier jeweils die höchste Einzelstrafe maßgeblich sei (BGHSt 11, 293); er hat dies auch für die jetzt geltende Regelung in § 462 a Abs. 3 StPO ausgesprochen (BGH NJV 1976, 1512).
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 94/79

    Umfang der Heranziehung früherer Verurteilungen für die Bildung einer

    Die Gesamtstrafe hat nach den §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO das Gericht zu bilden, das die bis dahin höchste Einzelstrafe verhängt hat (BGHSt 11, 293 [BGH 19.02.1958 - 2 ARs 199/57]; BGH, Beschl. v. 28. April 1976 - 2 ARs 158/76 -).
  • BGH, 26.05.1961 - 2 ARs 46/61
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  • BGH, 10.04.1979 - 2 ARs 116/79

    Streit zweier Amtsgerichte über die Zuständigkeit zur Bildung der Gesamtstrafe im

    Auch nach neuem Recht ist für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, das die höchste Einzelstrafe (nicht die höchste Gesamtstrafe) verhängt hat (BGH NJW 1976, 1512 im Anschluß an BGHSt 11, 293 [BGH 19.02.1958 - 2 ARs 199/57]).
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